RS Vwgh 1995/7/20 95/18/0438

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art7;
VStG §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 kann nicht als eine Sanktion im Sinne einer Strafe, die nur auf Grund einer zum Zeitpunkt der Tat bestehenden gesetzlichen Vorschrift verhängt werden dürfte, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180438.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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