Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 kann nicht als eine Sanktion im Sinne einer Strafe, die nur auf Grund einer zum Zeitpunkt der Tat bestehenden gesetzlichen Vorschrift verhängt werden dürfte, angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180438.X03Im RIS seit
11.07.2001