RS Vwgh 1995/7/20 94/07/0053

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
VStG §22;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
WRG 1959 §137 Abs2 lith;
WRG 1959 §32 Abs4;

Rechtssatz

Wenn der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt aus Betriebsaufzeichnungen für den Zeitraum davor einen gewissen Produktionsumfang eines fleischverarbeitenden Betriebes und somit eine gewisse Abwassermenge feststellte, ist nicht iSd § 45 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG zu vermuten, daß dies auch für den von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum vom Untersuchungszeitpunkt bis zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt der Fall sein werde. Für den von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum liegen keine entsprechenden Beweisergebnisse vor. Für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes besteht somit hier kein Anlaß.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktBeweiseBeweismittel SachverständigenbeweisBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070053.X05

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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