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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt aus Betriebsaufzeichnungen für den Zeitraum davor einen gewissen Produktionsumfang eines fleischverarbeitenden Betriebes und somit eine gewisse Abwassermenge feststellte, ist nicht iSd § 45 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG zu vermuten, daß dies auch für den von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum vom Untersuchungszeitpunkt bis zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt der Fall sein werde. Für den von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum liegen keine entsprechenden Beweisergebnisse vor. Für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes besteht somit hier kein Anlaß.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktBeweiseBeweismittel SachverständigenbeweisBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070053.X05Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009