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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Auflage, die im Bereich einer Schnellstraße zwar den Einbau einer Absperrung in der Fahrbahnwässerreinigungsanlage mit dem Zweck vorsieht, daß bei einem Schadstoffunfall das Eindringen wassergefährdender Stoffe in die Vorflut verhindert werden kann, die Funktionsweisen solcher Anlagen aber nur beispielhaft aufzählt ("Dies könnte erreicht werden durch zB:
elektrisch betriebenem Schieber, der mittels Fernübertragung, zB Funkkabel oder Signalkabel, betätigt wird"), ist ausreichend bestimmt. Die Handlungspflicht im Gefahrenfall ist eindeutig festgelegt, der Gefahrenfall ausreichend definiert. Auch ist das geforderte Verhalten in der Führung des bewilligten Betriebes der Anlage durch die festgelegte Vorsorge für den Gefahrenfall in einer Weise determiniert, die den Pflichtenumfang in der Betriebsführung ausreichend klarstellt und sich auch einer jederzeitigen Überprüfung durch die Behörde nicht entzieht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070007.X01Im RIS seit
12.11.2001