RS Vwgh 1995/7/20 95/18/0438

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/23 95/18/0152 1

Stammrechtssatz

Daß an die Nichtigerklärung der Ehe kein strafrechtlichen Sanktionen geknüpft sind, ändert nichts an der Annahme, daß der Aufenthalt des Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen hat, um sich die Möglichkeit zu verschaffen, eine Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, die öffentliche Ordnung gefährdet (Hinweis E 19.5.1994, 93/18/0582).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180438.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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