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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/23 95/18/0152 1Stammrechtssatz
Daß an die Nichtigerklärung der Ehe kein strafrechtlichen Sanktionen geknüpft sind, ändert nichts an der Annahme, daß der Aufenthalt des Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen hat, um sich die Möglichkeit zu verschaffen, eine Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, die öffentliche Ordnung gefährdet (Hinweis E 19.5.1994, 93/18/0582).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180438.X02Im RIS seit
11.07.2001