RS Vwgh 1995/7/20 95/07/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1995
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §33g;

Rechtssatz

Der im konkreten Fall erteilte wasserpolizeiliche Auftrag beinhaltet das dauerhafte und wasserdichte Verschließen der Überlaufleitung, welche von der dritten Kammer der Dreikammer-Faulanlage zum Vorflutkanal führt. Darauf bezieht sich die dem Adressaten des wasserpolizeilichen Auftrages (hier Wohnungsinhaber und Betreiber eines Cafes) eingeräumte Erfüllungsfrist. Eine Frist von ca einem halben Jahr ist für eine solche Maßnahme ausreichend. Für einen Anspruch auf Einräumung einer Frist bis zum möglichen Anschluß an die Ortskanalisation fehlt die gesetzliche Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070044.X02

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten