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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Der im konkreten Fall erteilte wasserpolizeiliche Auftrag beinhaltet das dauerhafte und wasserdichte Verschließen der Überlaufleitung, welche von der dritten Kammer der Dreikammer-Faulanlage zum Vorflutkanal führt. Darauf bezieht sich die dem Adressaten des wasserpolizeilichen Auftrages (hier Wohnungsinhaber und Betreiber eines Cafes) eingeräumte Erfüllungsfrist. Eine Frist von ca einem halben Jahr ist für eine solche Maßnahme ausreichend. Für einen Anspruch auf Einräumung einer Frist bis zum möglichen Anschluß an die Ortskanalisation fehlt die gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070044.X02Im RIS seit
24.01.2002