RS Vwgh 1995/7/20 93/07/0047

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Eine Verletzung von Rechten des Bf liegt dann vor, wenn im angefochtenen Bescheid betreffend ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren der Umstand, weshalb dem Bf in diesem Verfahren Parteistellung nicht zugekommen sein sollte, rechtlich nicht in einer Weise dargelegt wurde, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen würde, den von der belangten Behörde eingenommenen Rechtsstandpunkt auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070047.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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