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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Verletzung von Rechten des Bf liegt dann vor, wenn im angefochtenen Bescheid betreffend ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren der Umstand, weshalb dem Bf in diesem Verfahren Parteistellung nicht zugekommen sein sollte, rechtlich nicht in einer Weise dargelegt wurde, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen würde, den von der belangten Behörde eingenommenen Rechtsstandpunkt auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070047.X02Im RIS seit
12.11.2001