RS Vwgh 1995/7/20 93/07/0185

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0237 E 10. April 1985 VwSlg 5987 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens kommt praktisch keine Bedeutung zu und es ist daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Klaglosstellung einzustellen, wenn in der Zwischenzeit der Sachbescheid aufgehoben wurde. (Hinweis auf die bei Dolp2 auf S 238 angeführte Vorjudikatur)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070185.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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