RS Vwgh 1995/7/20 95/07/0089

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG 1990 §29 Abs8;
GewO 1973 §354 idF 1993/029;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1994 §354;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewRNov 1992;

Rechtssatz

Da die im § 29 Abs 5 Z 6 AWG geregelte Parteistellung der Nachbarn nur das Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs 1 legcit betrifft, ist auch im Verfahren nach dem AWG davon auszugehen, daß nach dem gemäß § 29 Abs 8 AWG iVm § 354 GewO 1994 abzuführenden Versuchsbetriebsgenehmigungsverfahren den Nachbarn aus den insb im E des VwGH vom 23.4.1991, 90/04/0321, angeführten Gründen Parteistellung nicht zukommt (Hinweis E 12.7.1994, 92/04/0191). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der VwGH deshalb nicht veranlaßt, weil § 354 GewO 1994 mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 1993/29, der Schlußsatz angefügt wurde, daß gegen die Genehmigung eines Versuchsbetriebes ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist und der Gesetzgeber damit - in Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH - eine Überprüfung der Ergebnisse des Versuchsbetriebsverfahrens durch verfahrensrechtliche Schritte in das Genehmigungsverfahren verlagert hat (vgl hiezu auch die Stellungnahme des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend die Gewerbeordnungsnovelle 1992, 876 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII GP zu § 354 GewO 1994, wonach das Ergebnis der im Versuchsbetriebsverfahren durchgeführten Arbeiten als Ermittlungsergebnis im Anlagengenehmigungsverfahren den Nachbarn, die gemäß § 356 Abs 3 GewO 1994 Parteistellung erlangt haben, zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen ist). In einem im Grunde des § 29 Abs 8 letzter Satz AWG durchzuführenden Versuchsbetriebsverfahren kommt daher den Nachbarn (§ 29 Abs 5 Z 6 AWG) keine Parteistellung zu.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070089.X05

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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