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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da die im § 29 Abs 5 Z 6 AWG geregelte Parteistellung der Nachbarn nur das Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs 1 legcit betrifft, ist auch im Verfahren nach dem AWG davon auszugehen, daß nach dem gemäß § 29 Abs 8 AWG iVm § 354 GewO 1994 abzuführenden Versuchsbetriebsgenehmigungsverfahren den Nachbarn aus den insb im E des VwGH vom 23.4.1991, 90/04/0321, angeführten Gründen Parteistellung nicht zukommt (Hinweis E 12.7.1994, 92/04/0191). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der VwGH deshalb nicht veranlaßt, weil § 354 GewO 1994 mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 1993/29, der Schlußsatz angefügt wurde, daß gegen die Genehmigung eines Versuchsbetriebes ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist und der Gesetzgeber damit - in Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH - eine Überprüfung der Ergebnisse des Versuchsbetriebsverfahrens durch verfahrensrechtliche Schritte in das Genehmigungsverfahren verlagert hat (vgl hiezu auch die Stellungnahme des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend die Gewerbeordnungsnovelle 1992, 876 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII GP zu § 354 GewO 1994, wonach das Ergebnis der im Versuchsbetriebsverfahren durchgeführten Arbeiten als Ermittlungsergebnis im Anlagengenehmigungsverfahren den Nachbarn, die gemäß § 356 Abs 3 GewO 1994 Parteistellung erlangt haben, zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen ist). In einem im Grunde des § 29 Abs 8 letzter Satz AWG durchzuführenden Versuchsbetriebsverfahren kommt daher den Nachbarn (§ 29 Abs 5 Z 6 AWG) keine Parteistellung zu.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070089.X05Im RIS seit
24.01.2001