RS Vwgh 1995/7/20 92/07/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 92/07/0076 3

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der projektbedingten Änderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz I, E 82 zu § 45 AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu § 60 AVG).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070122.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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