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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Ist bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides über einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht worden, dann stellt sich die Frage der Angemessenheit der für die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages eingeräumten Frist nicht mehr, da dieser Auftrag dann ohnedies nicht mehr zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070174.X01Im RIS seit
12.11.2001