RS Vwgh 1995/7/20 94/07/0053

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/06/0087 4

Stammrechtssatz

Bei einem fortgesetzten Delikt ist zwar eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatraumes erforderlich (Hinweis E 11.4.1986, 86/18/0051, 0052) doch erfaßt unabhängig davon die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erst allenfalls später bekannt gewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 22.9.1992, 92/06/0087).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070053.X04

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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