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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/06/0087 4Stammrechtssatz
Bei einem fortgesetzten Delikt ist zwar eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatraumes erforderlich (Hinweis E 11.4.1986, 86/18/0051, 0052) doch erfaßt unabhängig davon die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erst allenfalls später bekannt gewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 22.9.1992, 92/06/0087).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070053.X04Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009