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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der RL-BA 1977 mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides (mehrerer Feststellungsbescheide) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer betreffend die Verletzung von Pflichten des Rechtsanwaltes durch WerbeaktivitätenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der §45 - §49 RL-BA 1977 idF des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 02.03.90.
Wie der Antragsteller selbst ausführt, sind die bekämpften Bestimmungen keineswegs so eindeutig, daß ein zu erwirkender Feststellungsbescheid nur dem einzigen Zweck dienen würde, damit einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, um verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Bestimmung weiter zu verfolgen.
Der Antragsteller hätte daher die Möglichkeit, im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß §23 RAO einen (oder mehrere - auch dies ist ihm nicht unzumutbar -) bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid (bekämpfbare Bescheide) des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer über die von ihm aufgeworfenen Fragen zu erwirken, um klarzustellen, ob er mit den beabsichtigten Maßnahmen gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt verstößt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Individualantrag, Werbeverbot (Rechtsanwälte), FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V188.1990Dokumentnummer
JFR_10088787_90V00188_01