RS Vfgh 1991/12/13 V188/90

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
RAO §23
RL-BA 1977 §45, §46, §47, §48, §49

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der RL-BA 1977 mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides (mehrerer Feststellungsbescheide) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer betreffend die Verletzung von Pflichten des Rechtsanwaltes durch Werbeaktivitäten

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der §45 - §49 RL-BA 1977 idF des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 02.03.90.

Wie der Antragsteller selbst ausführt, sind die bekämpften Bestimmungen keineswegs so eindeutig, daß ein zu erwirkender Feststellungsbescheid nur dem einzigen Zweck dienen würde, damit einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, um verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Bestimmung weiter zu verfolgen.

Der Antragsteller hätte daher die Möglichkeit, im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß §23 RAO einen (oder mehrere - auch dies ist ihm nicht unzumutbar -) bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid (bekämpfbare Bescheide) des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer über die von ihm aufgeworfenen Fragen zu erwirken, um klarzustellen, ob er mit den beabsichtigten Maßnahmen gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt verstößt.

Entscheidungstexte

  • V 188/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.1991 V 188/90

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Individualantrag, Werbeverbot (Rechtsanwälte), Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V188.1990

Dokumentnummer

JFR_10088787_90V00188_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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