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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Liegt dem Fremden ua das Verbrechen des Einbruchsdiebstahles zur Last, weswegen er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, so ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden angesichts des wichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, insbesondere zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181142.X01Im RIS seit
11.07.2001