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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §2 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde kann sich hinsichtlich der Anzahl der bereits erteilten Aufenthaltsbewilligungen auf das von ihr gem § 9 Abs 1 AufenthaltsG 1992 geführte Register stützen; ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Erkenntnisquelle in der Bescheidbegründung ist nicht erforderlich (Hinweis E 9.3.1995, 95/18/0220, 0221).
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180632.X01Im RIS seit
02.05.2001