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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/24 94/18/0077 6Stammrechtssatz
Hat der Fremde im Zeitpunkt seiner Eheschließung keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, so darf er auch nicht damit rechnen, allein aufgrund der Eheschließung und des daraufhin nach dem AuslBG erteilten Befreiungsscheines in Österreich bleiben zu können; der Ehe eines solchen Fremden und der in der Folge aufgrund des Befreiungsscheines von ihm aufgenommenen Tätigkeit kommt im Rahmen der Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung zu (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0103; E 29.7.1993, 93/18/0311).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180972.X04Im RIS seit
02.05.2001