RS Vwgh 1995/7/20 94/18/0972

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 94/18/0077 6

Stammrechtssatz

Hat der Fremde im Zeitpunkt seiner Eheschließung keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, so darf er auch nicht damit rechnen, allein aufgrund der Eheschließung und des daraufhin nach dem AuslBG erteilten Befreiungsscheines in Österreich bleiben zu können; der Ehe eines solchen Fremden und der in der Folge aufgrund des Befreiungsscheines von ihm aufgenommenen Tätigkeit kommt im Rahmen der Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung zu (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0103; E 29.7.1993, 93/18/0311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180972.X04

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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