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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
ABGB §354;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/07 93/13/0009 1 (hier Ausführungen zum Begriff "Eigentümer" in § 2 Abs 1 Innsbrucker GehsteigabgabeG)Stammrechtssatz
Wenn sich der Gesetzgeber der gesetzestechnischen Methode der rechtlichen Anknüpfung bedient, die darin besteht, daß in anderen Rechtsbereichen vorgenommene Umschreibungen eines Zustandes, Verhältnisses oder sonst relevanter Tatsachen in die Steuernormen aufgenommen werden, und zwar mit der den Begriffen des anderen Rechtsgebietes zukommenden Bedeutung, dann muß das Ergebnis der Interpretation einer solchen steuerrechtlichen Vorschrift mit dem der Interpretation im Bereich des Rechtsgebietes, dem die Umschreibung entnommen wurde, übereinstimmen; bei einem tatbestandsmäßigen Anknüpfen an außersteuerrechtliche Regelungen und Beriffe geht der Grundsatz der rechtlichen Betrachtungsweise iSd zweiten Absatzes des § 21 BAO jener der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor, sodaß bei Anknüpfung des Abgabenrechtes an Vorschriften anderer Regelungskreise für eine von dem Recht, an das angeknüpft wird, abweichende Begriffsinhaltsdeutung kein Raum ist (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 1, 228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170267.X01Im RIS seit
11.07.2001