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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die formelle Verweigerung einer Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme durch die belangte Behörde kann für sich allein einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht begründen (hier: Der Bf hat in (der Ergänzung) seiner Beschwerde nichts zur Frage ausgeführt, was er vorgebracht hätte, wenn diese Fristverlängerung gewährt worden wäre).
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170286.X01Im RIS seit
11.07.2001