RS VwGH Erkenntnis 1995/07/21 92/17/0266

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Veröffentlicht am 21.07.1995
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Rechtssatz

Der in § 19 Tir BauO 1989 gebrauchte Begriff "Eigentümer" bildet einen geradezu typischen Beispielsfall für eine gesetzestechnische Anknüpfung und zwar an den Begriff des "Eigentümers" iSd Baurechts und damit des bürgerlichen Rechts (Hinweis E 14.2.1986, 84/17/0164). Für eine nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise des Begriffes "Eigentümer" ist somit kein Raum.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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