Der in § 19 Tir BauO 1989 gebrauchte Begriff "Eigentümer" bildet einen geradezu typischen Beispielsfall für eine gesetzestechnische Anknüpfung und zwar an den Begriff des "Eigentümers" iSd Baurechts und damit des bürgerlichen Rechts (Hinweis E 14.2.1986, 84/17/0164). Für eine nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise des Begriffes "Eigentümer" ist somit kein Raum.