§ 12 Abs 2 Tir BauO 1989 trifft lediglich darüber eine Regelung, wer für die Bewilligung (zur Änderung von Grundstücken) nach § 12 Abs 1 legcit antragslegitimiert ist. Davon abgesehen trifft der zweite Satz des § 12 Abs 2 Tir BauO 1989 keine eigene (weite) Begriffsbestimmung des "Eigentümers" sondern stellt vielmehr dem vom Gesetzgeber als vorgegebenen behandelten Begriff des Eigentümers eine gesetzliche Fiktion zur Seite ("... ist ... gleichzuhalten"). Eine allgemeine und eigenständige Begriffsdefinition des "Eigentümers" trifft die Tir BauO 1989 nicht.