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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BauO Tir 1989 §17;Rechtssatz
Die bloß allgemeine Regelung des § 17 Tir BauO 1989, daß die Eigentümer von Bauplätzen Erschließungslasten zu tragen haben und letztere die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen sowie die Leistung von Erschließungsbeiträgen umfassen, ändert nichts daran, daß (erst) § 19 Tir BauO 1989 die nähere Regelung hinsichtlich der Leistung von Erschließungsbeiträgen enthält. Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz Tir LAO 1984 entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Dieser Tatbestand ist nach dem anzuwendenden Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 1 erster Satz Tir BauO 1989 durch den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung (für die dort vorgesehenen Fälle) umschrieben. Damit ist aber die Person des Abgabenschuldners eindeutig bezeichnet: Jener, der Eigentümer des Bauplatzes zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung ist, ist als Abgabenschuldner anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170266.X04Im RIS seit
11.07.2001