§ 55 Tir BauO 1989 behandelt die dingliche Wirkung von BESCHEIDEN. Für das AbgabenSCHULDVERHÄLTNIS (vor seiner bescheidförmigen Konkretisierung) ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der Tir BauO 1989 nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung - die im übrigen vom sonstigen System des Abgabenrechtes abweichen würde (Hinweis E 13.11.1985, 84/17/0046) - hätte es allerdings bedurft, um in dem nach § 3 Abs 1 Tir LAO 1984 (vgl auch dessen Abs 3) iVm § 19 Abs 1 Tir BauO 1989 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können.