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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/21 92/17/0266 6Stammrechtssatz
§ 55 Tir BauO 1989 behandelt die dingliche Wirkung von BESCHEIDEN. Für das AbgabenSCHULDVERHÄLTNIS (vor seiner bescheidförmigen Konkretisierung) ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der Tir BauO 1989 nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung - die im übrigen vom sonstigen System des Abgabenrechtes abweichen würde (Hinweis E 13.11.1985, 84/17/0046) - hätte es allerdings bedurft, um in dem nach § 3 Abs 1 Tir LAO 1984 (vgl auch dessen Abs 3) iVm § 19 Abs 1 Tir BauO 1989 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170268.X03Im RIS seit
11.07.2001