RS Vwgh 1995/7/21 92/17/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1995
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §19 Abs1;
BauO Tir 1989 §55;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;
LAO Tir 1984 §3 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 92/17/0266 6

Stammrechtssatz

§ 55 Tir BauO 1989 behandelt die dingliche Wirkung von BESCHEIDEN. Für das AbgabenSCHULDVERHÄLTNIS (vor seiner bescheidförmigen Konkretisierung) ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der Tir BauO 1989 nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung - die im übrigen vom sonstigen System des Abgabenrechtes abweichen würde (Hinweis E 13.11.1985, 84/17/0046) - hätte es allerdings bedurft, um in dem nach § 3 Abs 1 Tir LAO 1984 (vgl auch dessen Abs 3) iVm § 19 Abs 1 Tir BauO 1989 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170268.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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