RS Vwgh 1995/7/21 92/17/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1995
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §354;
ABGB §6;
BAO §21 Abs1;
BAO §21 Abs2;
BauO Tir 1989 §12 Abs2;
BauO Tir 1989 §19 Abs1;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs1;
LAO Tir 1984 §19;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/07 93/13/0009 1 (hier Ausführungen zum Begriff "Eigentümer" in § 2 Abs 1 Innsbrucker GehsteigabgabeG)

Stammrechtssatz

Wenn sich der Gesetzgeber der gesetzestechnischen Methode der rechtlichen Anknüpfung bedient, die darin besteht, daß in anderen Rechtsbereichen vorgenommene Umschreibungen eines Zustandes, Verhältnisses oder sonst relevanter Tatsachen in die Steuernormen aufgenommen werden, und zwar mit der den Begriffen des anderen Rechtsgebietes zukommenden Bedeutung, dann muß das Ergebnis der Interpretation einer solchen steuerrechtlichen Vorschrift mit dem der Interpretation im Bereich des Rechtsgebietes, dem die Umschreibung entnommen wurde, übereinstimmen; bei einem tatbestandsmäßigen Anknüpfen an außersteuerrechtliche Regelungen und Beriffe geht der Grundsatz der rechtlichen Betrachtungsweise iSd zweiten Absatzes des § 21 BAO jener der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor, sodaß bei Anknüpfung des Abgabenrechtes an Vorschriften anderer Regelungskreise für eine von dem Recht, an das angeknüpft wird, abweichende Begriffsinhaltsdeutung kein Raum ist (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 1, 228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170269.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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