RS Vfgh 1991/12/14 B257/91

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Veröffentlicht am 14.12.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
GO des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten §3
GO des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten §7
DSt 1872 §25
DSt 1872 §35

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels Ablehnungsmöglichkeit eines nicht bekanntgegebenen Mitgliedes einer Kollegialbehörde und infolge geschäftsordnungswidriger Zusammensetzung des Disziplinarrates einer Rechtsanwaltskammer

Rechtssatz

Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten war bei der Disziplinarverhandlung, Beratung und Beschlußfassung am 13.12.89 gesetzwidrig zusammengesetzt, weil dabei ein Mitglied mitwirkte, welches dem Beschwerdeführer vorher nicht bekanntgegeben wurde und hinsichtlich dessen er folglich von seinem Ablehnungsrecht nicht Gebrauch machen konnte. Hinzu kommt, daß §3 der GO des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in Ausführung des §25 DSt vorsieht, daß der Präsident durch den gewählten Stellvertreter nur dann vertreten wird, wenn er verhindert, ausgeschlossen oder abgelehnt ist. Ein solcher Fall lag jedoch hier nicht vor. Vielmehr hat der Präsident an der Beratung und Abstimmung teilgenommen. Er hätte dies jedoch im Hinblick auf die genannten Regelungen nur als Vorsitzender tun dürfen; sein Stellvertreter hingegen hätte dem Kollegialorgan mangels Vorliegens eines Vertretungsfalles nicht als Vorsitzender angehören dürfen (s. auch §7 der genannten GO). Da die belangte Behörde diese Mängel nicht aufgegriffen hat, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B257.1991

Dokumentnummer

JFR_10088786_91B00257_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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