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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §19 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs 1 Tir BauO 1989. Es erschiene vielmehr bei der Beurteilung der Sachlichkeit des objektiven Regelungsinhaltes als bedenklich, wenn die Person des Abgabenschuldners vom zufällig gewählten Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung (und nicht wie hier vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung) abhängig sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170266.X05Im RIS seit
11.07.2001