RS Vwgh 1995/7/21 92/17/0266

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Veröffentlicht am 21.07.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Tir 1989 §19 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs 1 Tir BauO 1989. Es erschiene vielmehr bei der Beurteilung der Sachlichkeit des objektiven Regelungsinhaltes als bedenklich, wenn die Person des Abgabenschuldners vom zufällig gewählten Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung (und nicht wie hier vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung) abhängig sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170266.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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