RS Vwgh 1995/7/21 92/17/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §354;
BauO Tir 1989 §12 Abs1;
BauO Tir 1989 §12 Abs2;
BauO Tir 1989 §19 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 92/17/0266 1

Stammrechtssatz

§ 12 Abs 2 Tir BauO 1989 trifft lediglich darüber eine Regelung, wer für die Bewilligung (zur Änderung von Grundstücken) nach § 12 Abs 1 legcit antragslegitimiert ist. Davon abgesehen trifft der zweite Satz des § 12 Abs 2 Tir BauO 1989 keine eigene (weite) Begriffsbestimmung des "Eigentümers" sondern stellt vielmehr dem vom Gesetzgeber als vorgegebenen behandelten Begriff des Eigentümers eine gesetzliche Fiktion zur Seite ("... ist ... gleichzuhalten"). Eine allgemeine und eigenständige Begriffsdefinition des "Eigentümers" trifft die Tir BauO 1989 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170267.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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