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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §9 Abs1;Rechtssatz
Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen einem fortgesetzten Delikt und einer Mehrzahl von Einzeldelikten liegt im Bereich des Strafrechtes auch in der Beurteilung der Verjährung der Strafbarkeit. Die Verjährungsfrist bei fortgesetzt begangenen vollendeten Abgabenhinterziehungen beginnt nämlich erst mit der Verjährungsfrist der letzten Verkürzung der Abgaben zu laufen. Entscheidend ist dabei aber, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden. Die Annahme eines einheitlichen auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschlusses ist allerdings bei einem Fahrlässigkeitsdelikt ausgeschlossen (Hinweis E 4.9.1992, 91/13/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170130.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009