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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0115 2 (hier war der Bescheid nicht an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet, welche dennoch Vorstellung erhoben hatte)Stammrechtssatz
Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Zweitbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid ist im Beschwerdefall deswegen auszuschließen, weil die Gemeindeabgabenbehörden ihr gegenüber weder einen Abgabenbescheid erlassen haben noch auch die ihrem Ehegatten gegenüber erlassenen Bescheide ihr gegenüber Wirkung entfalten. Selbst wenn die Zweitbeschwerdeführerin neben ihrem Ehegatten gegen den obersten gemeindebehördlichen Abgabenbescheid Vorstellung erhoben haben sollte, hätte die belangte Behörde ihre Vorstellung zurückweisen müssen. Dadurch, daß die belangte Behörde ihr gegenüber die Vorstellung nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat, konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt werden; letzteres gilt auch für den nach der Aktenlage offenbar vorliegenden Fall, daß die Zweitbeschwerdeführerin gar keine Vorstellung erhoben hat, sie aber dennoch in der abweislichen Vorstellungsentscheidung als Adressat dieses Bescheides angeführt und ihr dieser Bescheid auch zugestellt wurde (Hinweis B 29.4.1988, 87/17/0105).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170270.X02Im RIS seit
07.02.2002