RS Vwgh 1995/7/21 92/17/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1995
beobachten
merken

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BAO §101;
BAO §199;
LAO NÖ 1977 §151;
LAO NÖ 1977 §76;

Rechtssatz

Die von den Gemeindebehörden gewählte Bescheidfassung (EM und Mitbes) und die (dementsprechende) Zustellung an den abgabepflichtigen EM konnte keine wirksame Zustellung eines an eine weitere Abgabenschuldnerin gerichteten Bescheides iSd § 76 und des § 151 NÖ LAO 1977 bewirken, weil auch diese Regelungen keine Ausnahme von dem Grundsatz normieren, daß der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muß. Die Verwendung der Beifügung "und Mitb" bzw "und Mitbes" läßt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als dem EM die Behörden (allenfalls iSd § 76 und des § 151 NÖ LAO 1977 durch Zustellung eines einzigen Bescheides an einen der Verpflichteten) den Bescheid erlassen wollten. § 76 und § 151 NÖ LAO 1977 setzen voraus, daß die Erledigung an mehrere Personen GERICHTET ist, was deren NENNUNG im normativen Teil des Bescheides voraussetzt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170270.X01

Im RIS seit

07.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten