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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Da der beschwerdegegenständliche Fristerstreckungsantrag die Vorlage beglaubigter Übertragungsurkunden für zwölf verschiedene Markennummern betraf, folgt daraus ungeachtet der zusammengefaßten Antragstellung das Vorliegen von zwölf Einzelfirsterstreckungsanträgen, über die (theoritisch) auch verschieden hätte abgesprochen werden können und denen der Erstreckungswerber nach erfolgter Bewilligung der Fristerstreckung auch durchaus unterschiedlich (zB durch bloß teilweise fristgerechte Vorlage der erforderlichen beglaubigten Urkunden) entsprechen hätte können. Die Vorschreibung der Gebühr nach § 9 Abs 1 GebG iVm § 12 Abs 1 GebG erfolgt in diesem Fall zu Recht (Hinweis E 23.6.1993, 91/15/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160190.X02Im RIS seit
11.07.2001