RS Vwgh 1995/7/26 95/16/0190

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da der beschwerdegegenständliche Fristerstreckungsantrag die Vorlage beglaubigter Übertragungsurkunden für zwölf verschiedene Markennummern betraf, folgt daraus ungeachtet der zusammengefaßten Antragstellung das Vorliegen von zwölf Einzelfirsterstreckungsanträgen, über die (theoritisch) auch verschieden hätte abgesprochen werden können und denen der Erstreckungswerber nach erfolgter Bewilligung der Fristerstreckung auch durchaus unterschiedlich (zB durch bloß teilweise fristgerechte Vorlage der erforderlichen beglaubigten Urkunden) entsprechen hätte können. Die Vorschreibung der Gebühr nach § 9 Abs 1 GebG iVm § 12 Abs 1 GebG erfolgt in diesem Fall zu Recht (Hinweis E 23.6.1993, 91/15/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160190.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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