RS Vwgh 1995/7/26 95/20/0242

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/20/0243

Rechtssatz

Ein Telefonat des Rechtsanwaltes mit einer Kanzleiangestellten bezüglich der Fristeintragung, die von einer infolge Erkrankung der Kanzleileiterin, arbeitsüberlasteten Schreibkraft vorgenommen wurde, wobei ein unrichtiges Ende der Frist angenommen wurde, ist kein Ersatz für die selbst vorgenommene Fristberechnung und Kontrolle des Einganges durch den Rechtsanwalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200242.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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