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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Indem der Abgabepflichtige seinen Wiederaufnahmsantrag (hier im abgeschlossenen Verfahren betreffend Zollabrechnung für ein Kraftfahrzeug gem § 80 ZollG) auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 stützt, die er nach seinem eigenen Vorbringen erst nachträglich erhielt, liegt kein Anwendungsfall des § 303 Abs 1 lit b BAO vor. Hiebei handelt es sich nämlich nicht um das nachträgliche Hervorkommen eines im
abgeschlossenen Verfahren schon vorhandenen Umstandes, sondern um die erst nachträgliche Schaffung eines für die Zollfreiheit maßgeblichen, ursprünglich gar nicht vorhandenen Tatbestandselementes. Darauf kann aber ein Wiederaufnahmsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden (Hinweis E 2.11.1968, 1151/68; E 25.10.1990, 89/16/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160296.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012