RS Vwgh 1995/7/26 94/16/0296

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
35/05 Sonstiges Zollrecht
59/04 EU - EWR

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
EG-Abk Prot3 idF 1988/616;
IDG §13 Abs1 idF 1992/319;
ZollG 1988 §80;

Rechtssatz

Indem der Abgabepflichtige seinen Wiederaufnahmsantrag (hier im abgeschlossenen Verfahren betreffend Zollabrechnung für ein Kraftfahrzeug gem § 80 ZollG) auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 stützt, die er nach seinem eigenen Vorbringen erst nachträglich erhielt, liegt kein Anwendungsfall des § 303 Abs 1 lit b BAO vor. Hiebei handelt es sich nämlich nicht um das nachträgliche Hervorkommen eines im

abgeschlossenen Verfahren schon vorhandenen Umstandes, sondern um die erst nachträgliche Schaffung eines für die Zollfreiheit maßgeblichen, ursprünglich gar nicht vorhandenen Tatbestandselementes. Darauf kann aber ein Wiederaufnahmsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden (Hinweis E 2.11.1968, 1151/68; E 25.10.1990, 89/16/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160296.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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