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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Die Antragstellerin führt aus, als Hausfrau über kein Vermögen zu verfügen und für vier Kinder unterhaltspflichtig zu sein. Nach Ansicht ihres Ehemannes gehöre "es nicht zu seinen Unterhaltsverpflichtungen, (für seine Ehefrau) Verwaltungsstrafen zu bezahlen", sodaß ihr die Verbüßung der Ersatzarreststrafe drohe.
Aus den Ausführungen der Antragstellerin geht nicht ausreichend hervor, inwieweit ihr selbst bei Entrichtung der relativ geringfügigen Geldstrafe (S 14.410,- inklusive Verfahrenskosten und Barauslagenersatz; §5 Abs1 iVm §99 Abs1 lita StVO 1960) ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Im übrigen wird bezüglich der Ersatzarreststrafe auf §53b Abs2 VStG verwiesen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1472.1991Dokumentnummer
JFR_10079890_91B01472_01