RS Vwgh 1995/7/26 94/20/0874

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1995
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §28a;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z4;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0027 E 22. Februar 1989 VwSlg 12864 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach § 6 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200874.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten