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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und insbesondere durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe (S 10.800,-; §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb StVO 1960) für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1444.1991Dokumentnummer
JFR_10079890_91B01444_01