RS Vfgh 1992/1/10 B1444/91

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Veröffentlicht am 10.01.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

keine Folge

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und insbesondere durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe (S 10.800,-; §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb StVO 1960) für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1444.1991

Dokumentnummer

JFR_10079890_91B01444_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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