RS Vwgh 1995/7/26 95/16/0018

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs2 lita;
B-VG Art144;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1996/8, S 548-549

Rechtssatz

Für eine auslegungweise Einschränkung des Tatbestandes nach § 212a BAO auf Fälle "offenkundiger Erfolglosigkeit" bzw auf Fälle, die einer "offenbaren Mutwilligkeit" der Berufung gleichzuhalten wären, bietet der klare Text der zitierten Bestimmung keinen Raum. Eine Berufung verträgt auch dann das Attribut "wenig erfolgversprechend", wenn Überlegungen darüber angestellt werden könnten, nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtszuges in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Fragen an den hiefür zuständigen Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160018.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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