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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §212a Abs2 lita;Beachte
Besprechung in AnwBl 1996/8, S 548-549Rechtssatz
Für eine auslegungweise Einschränkung des Tatbestandes nach § 212a BAO auf Fälle "offenkundiger Erfolglosigkeit" bzw auf Fälle, die einer "offenbaren Mutwilligkeit" der Berufung gleichzuhalten wären, bietet der klare Text der zitierten Bestimmung keinen Raum. Eine Berufung verträgt auch dann das Attribut "wenig erfolgversprechend", wenn Überlegungen darüber angestellt werden könnten, nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtszuges in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Fragen an den hiefür zuständigen Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160018.X02Im RIS seit
07.06.2001