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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1233;Rechtssatz
Für die steuerliche Wirksamkeit schuldrechtlicher Verträge ist es jedenfalls erforderlich, daß die Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten, und eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben. Dies gilt auch für Verträge, auf deren Grundlage Miteigentum der Ehegatten begründet werden soll, sofern eine Mitwirkung am Erwerb iSd § 90 Satz 2 bzw § 98 ABGB nicht stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160066.X02Im RIS seit
20.11.2000