RS Vwgh 1995/7/26 95/16/0066

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1233;
ABGB §863;
ABGB §90;
ABGB §98;
EheG §81;
ErbStG §7;

Rechtssatz

Für die steuerliche Wirksamkeit schuldrechtlicher Verträge ist es jedenfalls erforderlich, daß die Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten, und eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben. Dies gilt auch für Verträge, auf deren Grundlage Miteigentum der Ehegatten begründet werden soll, sofern eine Mitwirkung am Erwerb iSd § 90 Satz 2 bzw § 98 ABGB nicht stattfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160066.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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