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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Geht eine Durchsuchung über die im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung hinaus, so stellt dies nicht einen Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehles dar. Vielmehr ist ein solches Überschreiten der Durchsuchungsanordnung als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt mit einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde iSd § 152 Abs 1 Satz 1 FinStrG, zweite Alternative, zu bekämpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160169.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012