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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Mit Bescheid vom 31.07.91 wurde der beteiligten Partei die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des Kraftwerkes Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerkes Freudenau gemäß §111a WRG 1959 unter Bedingungen und Auflagen erteilt.
Nach Abwägung aller berührten Interessen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben, weil der antragstellende Verein nicht darzutun vermochte, daß die befürchtete Verkarstung der Grundstücke bereits aufgrund der angefochtenen wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung noch während des laufenden Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof eintreten werde, zumal die Verwaltungsverfahren über die in der genannten Grundsatzgenehmigung vorbehaltenen Detailgenehmigungen noch nicht abgeschlossen sind.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1111.1991Dokumentnummer
JFR_10079886_91B01111_01