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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/20/0243Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0132 B 24. September 1986 RS 3Stammrechtssatz
Irrtümer und Fehler von Kanzleiangestellten sind den Rechtsanwälten zuzurechnen und ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200242.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010