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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0162 E 8. April 1986 VwSlg 6101 F/1986 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 67 Abs 6 EStG 1972 sind nur solche Bezüge begünstigt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muß sich um solche Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992150104.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019