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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art89 Abs2 zweiter SatzLeitsatz
Zurückweisung des Antrags des Oberlandesgerichtes Linz auf Aufhebung des Art28 Abs4 Sbg Landes-VerfassungsG 1945 über die Untersuchungsausschüsse mangels Legitimation; mangelnde Eigenschaft des OLG Linz als zur Entscheidung in zweiter (oder höherer) Instanz berufenes GerichtRechtssatz
Der Beschuldigte des Strafverfahrens hatte zwar gegen den Beschluß der Ratskammer eine an das Oberlandesgericht Linz gerichtete Beschwerde eingelegt, doch ist dieses Rechtsmittel - da es sich um keinen der in §114 Abs1 StPO aufgezählten Fälle handelt - jedenfalls unzulässig. Daß dem Oberlandesgericht Linz - das im übrigen bei der in Aussicht genommenen Zurückweisung der Beschwerde keine der Vorschriften der Salzburger Landesverfassung anzuwenden hat - gemäß §114 Abs3 Halbsatz 2 StPO die Befugnis zukommt, die Beseitigung unterlaufener "Gebrechen des Verfahrens" anzuordnen, ist im gegebenen Zusammenhang rechtlich bedeutungslos. In Ausübung dieses Rechtes handelt das Oberlandesgericht nämlich nicht als zur Entscheidung in zweiter (oder höherer) Instanz berufenes, dh. im Rechtsmittelverfahren gesetzlich zuständiges Gericht; es wird dadurch auch nicht zu einem solchen Gericht. Dies aber wäre unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Landtag, UntersuchungsausschußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G223.1991Dokumentnummer
JFR_10079776_91G00223_01