RS Vfgh 1992/2/24 G223/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art89 Abs2 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
Sbg Landes-VerfassungsG 1945 Art28 Abs4
StPO §114 Abs1
StPO §114 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Oberlandesgerichtes Linz auf Aufhebung des Art28 Abs4 Sbg Landes-VerfassungsG 1945 über die Untersuchungsausschüsse mangels Legitimation; mangelnde Eigenschaft des OLG Linz als zur Entscheidung in zweiter (oder höherer) Instanz berufenes Gericht

Rechtssatz

Der Beschuldigte des Strafverfahrens hatte zwar gegen den Beschluß der Ratskammer eine an das Oberlandesgericht Linz gerichtete Beschwerde eingelegt, doch ist dieses Rechtsmittel - da es sich um keinen der in §114 Abs1 StPO aufgezählten Fälle handelt - jedenfalls unzulässig. Daß dem Oberlandesgericht Linz - das im übrigen bei der in Aussicht genommenen Zurückweisung der Beschwerde keine der Vorschriften der Salzburger Landesverfassung anzuwenden hat - gemäß §114 Abs3 Halbsatz 2 StPO die Befugnis zukommt, die Beseitigung unterlaufener "Gebrechen des Verfahrens" anzuordnen, ist im gegebenen Zusammenhang rechtlich bedeutungslos. In Ausübung dieses Rechtes handelt das Oberlandesgericht nämlich nicht als zur Entscheidung in zweiter (oder höherer) Instanz berufenes, dh. im Rechtsmittelverfahren gesetzlich zuständiges Gericht; es wird dadurch auch nicht zu einem solchen Gericht. Dies aber wäre unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

  • G223/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1992 G223/91

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Landtag, Untersuchungsausschuß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G223.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91G00223_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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