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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs6;Beachte
Besprechung in:SWK 1997/7, S 28-30;Rechtssatz
Der Grund einer Zahlung einer Urlaubsentschädigung ist darin zu erblicken, daß der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses den ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht konsumiert hat. Es besteht demnach kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Abgeltung des nicht konsumierten Urlaubes und der Auflösung des Dienstverhältnisses, weil es zu einer derartigen Abgeltung auch bei aufrechtem Dienstverhältnis kommen kann. Eine Urlaubsentschädigung ist daher nach § 67 Abs 8 EStG 1988 zu versteuern. (Die Ausführungen im Erkenntnis vom 26.6.1990, 89/14/0278, stellen lediglich ein obiter dictum dar, welches den Spruch des Erkenntnisses nicht trägt)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992150104.X05Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019