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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch einen Bescheid der Rundfunkkommission; keine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch eine FernsehsendungRechtssatz
Die - wenngleich auf amtlichem Briefpapier der Volksanwaltschaft geschriebenen - Beschwerden an die Rundfunkkommission wurden den Umständen nach nicht von der Volksanwaltschaft, sondern von den behauptetermaßen geschädigten Personen (ds hier die Volksanwälte) iSd §27 RundfunkG ergriffen. Die (abweisliche) Erledigung der Kommission erging demgemäß an jeden dieser Beschwerdeführer, doch erhob nur einer von ihnen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Abweisung der Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebotes durch die Fernsehsendung "Ein Fall für den Volksanwalt - Reaktionen" vom 08.07.91.
Nach Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides liegt eine negative Sachentscheidung der zuständigen Behörde vor.
Es fehlt an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, daß die belangte Kommission sich bei ihrer Willensbildung von unsachlichen subjektiven Momenten leiten ließ. Der angefochtene Bescheid ist weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit belastet.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1108.1991Dokumentnummer
JFR_10079776_91B01108_01