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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs6;Rechtssatz
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind Urteile der Gerichte gerichtlichen bzw außergerichtlichen Vergleichssummen iSd § 67 Abs 8 EStG 1972 gleichzustellen, weil auch sie der Bereinigung und Nachzahlung einer strittigen Lohnforderung dienen (Hinweis: E 21.1.1987, 85/13/0113). Jedoch sind auch Vergleichssummen nicht undifferenziert mit dem Belastungsprozentsatz iSd § 67 Abs 8 EStG 1972 zu versteuern (Hinweis: E 24.2.1966, 797, 798/65). Werden nämlich steuerfreie oder steuerbegünstigte Bezüge vom Vergleich erfaßt, so ändert sich an ihrer steuerlichen Begünstigung nichts, wenn erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch Vergleich (Teilvergleich) ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche strittig bleiben, oder wenn in sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992150104.X02Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019