RS Vfgh 1992/2/24 B29/92

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Anhaltung durch Justizwacheorgane mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Die zur Durchführung einer Enthaftung erfolgte (weitere) Anhaltung ist für die Dauer des erforderlichen (angemessenen) Zeitraumes dem Gericht und nicht der Verwaltungsbehörde (dh. der Strafvollzugsanstalt) zuzurechnen (vgl. B v 25.09.90, B946/89).

Selbst wenn es sich bei der vierstündigen Anhaltung um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln sollte, fehlt es dem Verfassungsgerichtshof seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988 an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen derartige Verwaltungsakte.

Entscheidungstexte

  • B29/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1992 B29/92

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B29.1992

Dokumentnummer

JFR_10079776_92B00029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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