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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgRechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Anhaltung durch Justizwacheorgane mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.
Die zur Durchführung einer Enthaftung erfolgte (weitere) Anhaltung ist für die Dauer des erforderlichen (angemessenen) Zeitraumes dem Gericht und nicht der Verwaltungsbehörde (dh. der Strafvollzugsanstalt) zuzurechnen (vgl. B v 25.09.90, B946/89).
Selbst wenn es sich bei der vierstündigen Anhaltung um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln sollte, fehlt es dem Verfassungsgerichtshof seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988 an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen derartige Verwaltungsakte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B29.1992Dokumentnummer
JFR_10079776_92B00029_01