RS Vwgh 1995/7/27 94/19/1390

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §61;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Schreitet im Säumnisbeschwerdeverfahren unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ein Rechtsanwalt ein und erhält die säumige Behörde davon Kenntnis, so kann (und muß) sie den innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG zuständigerweise erlassenen Bescheid an den ausgewiesenen Rechtsanwalt des Bf zustellen, sofern sie keine Zweifel (mehr) hat, daß Inhalt und Umfang der Vollmacht nach dem objektiven Erklärungswert (auch) für das von ihr in der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten richterlichen Frist allenfalls abzuführende Verfahren gelten soll, weil davon auszugehen ist, daß der gemäß § 10 Abs 1 AVG Bevollmächtigte auch Zustellbevollmächtigter iSd § 9 Zustellgesetz ist. Dies gilt daher nicht für den Verfahrenshelfer oder dann, wenn die Vollmacht ausdrücklich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeschränkt ist (Hinweis: E 25.2.1981, 03/1694/79).

Schlagworte

Verfahrenshilfe Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191390.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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