RS Vwgh 1995/7/27 95/19/0109

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/21/0567 1 (hier: Selbst eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht oder eine falsche Rechtsauskunft sind bei Versäumung der Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 bedeutungslos)

Stammrechtssatz

§ 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 stellt allein darauf ab, ob die dort angeführte Vier-Wochen-Frist eingehalten wurde. Dabei handelt es sich um eine inhaltliche Voraussetzung für eine Bewilligung des Verlängerungsantrages. Die Umstände, die dazu geführt haben, daß dem Fremden die rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung unmöglich war, sind ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190109.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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