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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Aus nebensächliche Details betreffenden Angaben, die infolge der Notwendigkeit der Zwischenschaltung eines Dolmetschers auch nicht unmittelbar von Asylwerber stammen, kann, ohne daß der Asylwerber hierzu näher befragt oder zumindest aufgefordert worden wäre, die der belangten Behörde maßgeblich erscheinenden Ereignisse durch Angabe des Datums zeitlich zu fixieren, nicht geschlossen werden, es handle sich um in sich widersprüchliche Angaben, durch die die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers insgesamt erschüttert sei.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190497.X03Im RIS seit
20.11.2000