RS Vwgh 1995/7/27 94/19/0632

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/26 94/19/0248 2

Stammrechtssatz

Wird der Bundesminister für Inneres in einem am 1.6.1992 in erster Instanz anhängigen Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs 2 AVG als Asylbehörde erster Instanz tätig, so hat dieser das AsylG 1968 anzuwenden. Dies folgt (argumentum e contrario) auch aus § 25 Abs 2 AsylG 1991, weil die laut dessen Satz 2 vom Bundesminister für Inneres anzuordnende Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens iZm § 20 Abs 2 AsylG 1991 das Berufungsverfahren regelt und vom Bundesminister für Inneres daher nur angewandt werden darf, wenn er funktionell als Berufungsbehörde tätig geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190632.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten